Was ist eine Lebensgemeinschaft im rechtlichen Sinn und was passiert bei einer Auflösung? Ist es noch sinnvoll zu heiraten? Wir klären über häufige Missverständnisse und die rechtliche Situation auf.
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Die Ehe ist ein Vertrag und eine Institution. Ein Vertrag, aus dem man einerseits schwer wieder herauskommt und der auch schon gesetzlich, gegenseitige Rechte und Pflichten festschreibt. Viele lehnen daher die Ehe ab oder finden sie zumindest unnötig, antiquiert oder das Konzept lässt sich nicht mit ihren Werten oder Einstellungen vereinbaren.
Dennoch führen viele Menschen, die nicht heiraten, innige, intensive und auch langjährige Beziehungen zu ihrem Partner oder Partnerin. Immer wieder kommt es zu Missverständnissen, rund um die Beendigung einer solchen Lebensgemeinschaft.
Dennoch führen viele Menschen, die nicht heiraten, innige, intensive und auch langjährige Beziehungen zu ihrem Partner oder Partnerin. Immer wieder kommt es zu Missverständnissen, rund um die Beendigung einer solchen Lebensgemeinschaft.
Definition: Was ist eine Lebensgemeinschaft
Auch wenn viele Gesetze auf eine Lebensgemeinschaft bezugnehmen, sucht man eine allgemeingültige Definition der Lebensgemeinschaft in der österreichischen Rechtsordnung vergeblich. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung im Laufe der Zeit gewisse Punkte herausgearbeitet, wann rechtlich eine Lebensgemeinschaft vorliegt. Im Wesentlichen wird dabei auf drei Kriterien geachtet.
Gibt es eine (beabsichtigte) länger andauernde Wohn/Wirtschaft- und Geschlechtsgemeinschaft, geht man im rechtlichen Sinn von einer Lebensgemeinschaft aus. Diese Kriterien einer Wohn/Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft müssen allerdings nicht starr, zu jeder Zeit gemeinsam vorliegen.
Im konkreten Fall ist es immer eine Einzelfallbeurteilung. In dem Zusammenhang ist auch die innere Einstellung der Partner zueinander und ihr Gefühl von Zusammengehörigkeit entscheidend.
Die Lebensgemeinschaft ist zwar kein völlig rechtsfreier Raum, wenn man die nichteheliche Lebensgemeinschaft aber mit einer Ehe vergleicht, gibt es wenige spezifische Regelungen. Das bedeutet, wenn man sich nach Beendigung einer Lebensgemeinschaft oder Partnerschaft nicht einig ist und es zum (rechtlichen) Streitfall kommt, man auf die Regelungen des allgemeinen Zivilrechts angewiesen ist.
Es gibt in dem Sinn bei der Auflösung einer Lebensgemeinschaft keine analoge Anwendung des Eherechts. Das liegt daran, dass der Gesetzgeber verhindern möchte, Menschen die Regeln eines Vertrages aufzuzwingen, den sie augenscheinlich gar nicht abschließen wollten. Das kann allerdings gerade bei langen Lebensgemeinschaften, wo man möglicherweise gemeinsames Eigentum geschaffen hat oder auch gemeinsame Kinder hat, schwierig sein.
Lebensgemeinschaft: Der Unterschied zur Ehe
Häufig gehen Menschen davon aus, dass wenn sie sehr lange in einer "eheähnlichen" Gemeinschaft gelebt haben, sie bei der Auflösung dieser Partnerschaft im Grunde die gleichen Ansprüche gegeneinander haben, wie wenn eine Ehe aufgelöst wird. Das ist aber nicht richtig. Rechtlich, hat die Lebensgemeinschaft wenig Relevanz. Eine Lebensgemeinschaft ist jederzeit, einseitig auflösbar. Bei einer Ehe ist das anders.
Entweder man kann sich auf die Scheidung und die wesentlichen Scheidungsfolgen einigen oder man muss die andere Person auf Scheidung klagen. Einseitig kann man eine Ehe also nicht auflösen. In einer Lebensgemeinschaft reicht es aus, wenn eine Person beschließt, die Lebensgemeinschaft auflösen zu wollen. Einigung oder gerichtliche Entscheidung braucht es keine.
Aus einer Lebensgemeinschaft kann auch kein Unterhaltsanspruch abgeleitet werden. Außerdem besteht anders als in der Ehe, keine Treue oder Beistandsverpflichtung. Leider hat man nach dem Tod seines Partners auch keinen Anspruch auf Witwen/Hinterbliebenenpension, unabhängig von der Dauer der Beziehung. Es gibt also keinen pensionsrechtlichen Schutz.
Wie sieht es mit dem gemeinsamen Vermögen nach Beendigung einer Lebensgemeinschaft aus?
In der Ehe hat das Geld kein Mascherl. Das bedeutet vereinfacht gesagt, egal wer Geld verdient, in irgendeiner Form zugutekommen sollte es beiden. In der Lebensgemeinschaft ist das anders. In einer Lebensgemeinschaft kommt es gerade darauf an, wer etwas gezahlt hat und vor allem auch, wie gut es dokumentiert ist.
Es entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung, dass alltägliche Aufwendungen nach dem Ende einer Lebensgemeinschaft nicht ersatzfähig sind. Das bedeutet, dass es nicht möglich ist, dass man nach dem Ende einer Beziehung dem/der Ex-Partner:in Rechnungen von getätigten Lebensmitteleinkauf präsentiert und dafür Ersatz verlangt.
Ein wichtiger Unterschied zu Ehe ist auch, dass man bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft keinen Anspruch darauf hat, dass gemeinsames Vermögen aufgeteilt wird. D. h., dass jede Person, auch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft, Eigentümer oder Eigentümerin dessen bleibt, was während des Zusammenlebens angespart wurde.
Auch deshalb ist es sinnvoll, schon während einer Lebensgemeinschaft zu beachten, wer was bezahlt hat und dies auch zu dokumentieren. Wenn etwas mit dem Geld von einer Partnerin oder einem Partner bezahlt wird, sollten diesbezügliche Rechnungen auch auf den Namen dieser Person ausgestellt werden.
Was passiert mit (gemeinsamen) Liegenschaften?
Bei gemeinsamen Liegenschaften kann die Situation bei der Trennung schnell verworren und kompliziert werden. Hat man sich während der Lebensgemeinschaft eine Liegenschaft angeschafft oder gebaut und sind beide Personen im Grundbuch eingetragen, sind sie rechtlich Miteigentümer. D. h., dass nach einer Trennung grundsätzlich einvernehmlich beschlossen werden soll, wem die Immobilie gehört bzw. wer die Immobilie behält und wie die andere Person ausgezahlt werden soll.
Das ist deshalb schwierig, weil man eben von einer Einigung mit dem/der Ex-Partner:in abhängig ist. Kann keine Einigung gefunden werden, müssen die zuständigen Gerichte angerufen werden, und zwar mittels Teilungsklage.
Das kann ein langwieriges und teures Verfahren sein. Wenn nur eine Person im Grundbuch einer Liegenschaft eingetragen ist, aber beide Personen finanziell beigetragen haben, ist die Situation oft noch komplizierter.
Tipp: Partnerschaftsvertrag
Weil es bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften an spezifischen gesetzlichen Regelungen fehlt, was die Auflösung betrifft, wäre es sinnvoll, einen Partnerschaftsvertrag abzuschließen, um eine faire Lösung für beide Seiten vertraglich abzusichern.
Besonders wenn man gemeinsame Kinder hat ist ein solcher Vertrag sinnvoll. Aber auch wenn man gemeinsam Eigentum oder Liegenschaften anschaffen möchte oder dies bereits getan hat, wäre es keine schlechte Idee. Auf diese Weise kann eine gute und zufriedenstellende Lösung für beide Seiten gefunden werden.