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Testament: Was man beim "letzten Willen" beachten sollte

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Testament

©Elke Mayr
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Beim Thema Erbe kann es vorkommen, dass sich Familien ordentlich in die Haare kriegen. Was muss man beachten, wenn man seine Angelegenheiten bereits zu Lebzeiten regeln möchte?

Gerade wenn es um das Erbe geht, kann es zu erbitterten und jahrelangen Streitigkeiten in den besten Familien kommen. Ja, es geht ums Geld. Aber es geht eben nicht nur ums Geld und das ist auch die Krux an der Sache.

Beim Erben kommen oft alte Verletzungen, die möglicherweise lange zurück liegen, wieder hoch. Kränkungen und das Gefühl, es sei schon oft unfair in der Familie zugegangen, tragen ihr Übriges bei. Schon allein aus diesem Grund macht es Sinn, seine Angelegenheiten bereits zu Lebzeiten zu klären und zu regeln. Aber was gibt es eigentlich rechtlich zu beachten?

Testament: Was ist das?

Ein Testament ist die jederzeit widerrufliche Erklärung der verstorbenen Person zu Lebzeiten, an wen das zum Zeitpunkt des Todes vorhandene Vermögen zur Gänze oder quotenmäßig übergehen soll.

Menschen errichten Testamente bzw. letztwillige Verfügungen oder Anordnungen üblicherweise dann, wenn sie mit dem gesetzlichen Erbrecht nicht oder nicht zur Gänze einverstanden sind und sie ihre Angelegenheiten noch genauer regeln wollen. Für ein Testament reicht der Wille einer Person, nämlich der, die das Testament errichtet aus.

Es kann übrigens jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Anders ist das zum Beispiel bei einem Vertrag. Da braucht es immer den übereinstimmenden Willen aller Vertragsparteien. Dem Erbrecht sind aber auch zweiseitige Willenserklärungen nicht fremd. Schließt man als Ehepaar einen Erbvertrag ab, kann dieser nicht einfach einseitig geändert werden.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass das, was man mit einem Testament regeln kann, Grenzen hat. Es gibt nämlich etwas, das sich Pflichtteilsrecht nennt. Ehegatten und Kinder (nicht mehr aber die Eltern) sind pflichtteilsberechtigt. Das heißt, dass auch wenn testamentarisch anderes geregelt ist, sie dennoch einen Anspruch auf die Hälfte der gesetzlichen Erbquote haben.

Testament: Worauf sollte man achten?

Auch wenn die eigene Sterblichkeit etwas ist, womit man sich nicht so gern auseinandersetzt, ist es sinnvoll, besser früh als spät Regelungen für den Fall des eigenen Ablebens zu treffen. Streit und komplizierte, langwierige sowie teure Verfahren können so verhindert werden. Vor allem dann, wenn Vermögen vorhanden ist und mehrere Personen als Erben in Frage kommen.

  • TIPP

    Verwende eine einfache, klare und präzise Sprache. Schachtelsätze oder Mehrdeutigkeiten sollten vermieden werden. Oftmals entstehen Streitigkeiten, wenn die Sprache im Testament mehrere Interpretationen zulässt.

Außerdem sollte man darauf achten, dass es leicht auffindbar verwahrt wird, bestenfalls bei einem Notariat oder einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt. Diese können das Testament in einem öffentlichen Register aufnehmen. Eine Hinterlegung bei Gericht ist ebenso möglich.

Wer darf ein Testament errichten?

"Grundsätzlich kann jeder, der über 18 Jahre und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, ein Testament errichten", heißt es laut dem Österreichischen Bundesministerium. Somit gilt man als "testierfähig". Außerdem darf es nicht unter dem Einfluss von Drohung, List und wesentlichem Irrtum errichtet worden sein. Alkohol- oder Drogeneinfluss während einer Testamenterrichtung sind ebenfalls unzulässig.

Eigenhändiges Testament

Die einfachste Variante ist das eigenhändige Testament. Damit es gültig ist, muss es von der Erblasserin oder dem Erblasser selbst geschrieben und unterschrieben werden. Selbst geschrieben heißt in dem Fall mit der Hand.

Achtung: Selbst ein Testament, das am Computer abgetippt und mit der Hand unterschrieben wurde, ist ungültig! Der Vorteil solch eigenhändiger Testamente ist, dass sie einfach, schnell und billig sind. Der Nachteil: Sie werden häufig in der Wohnung/Haus des oder der Verstorbenen aufbewahrt und können recht leicht "verschwinden".

Fremdhändiges Testament

Das fremdhändige Testament muss nicht eigenhändig geschrieben werden. Es kann am Computer verfasst oder von einer 3. Person geschrieben werden. Achtung: Es muss aber eigenhändig unterschrieben werden, und zwar vor 3 Zeugen, die gleichzeitig anwesend sein müssen.

Außerdem muss ersichtlich sein, dass das Testament den letzten Willen enthält (zum Beispiel: "Dies ist mein letzter Wille"). Nahe Angehörige oder Personen, die durch das Testament begünstigt werden, können keine Zeug:innen sein.

Besteht ein fremdhändiges Testament aus mehreren Seiten, muss ein Zusammenhang zwischen den einzelnen Seiten bestehen. Dies kann sichergestellt werden, indem die Blätter (rechtzeitig und nicht nachträglich) zusammengeklebt oder zusammengenäht und auf jeder Seite unterzeichnet werden.

Da es teilweise recht komplizierte Formvorschriften bei (fremdhändigen) Testamenten zu beachten gibt, empfiehlt es sich, diesbezüglich eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

Mündliches Testament

Wenn akute Lebensgefahr droht, kann der letzte Wille auch vor 2 passenden Testamentszeug:innen festgehalten werden. Ein solches Testament ist allerdings nur für die Dauer von 3 Monaten ab Wegfall der Gefahr gültig. Gedacht ist ein solches "Nottestament" für Situationen, wo man zum Beispiel nach einem Unfall den Rettungsleuten seinen letzten Willen erklärt.

Was passiert, wenn ich kein Testament habe?

Gibt es kein Testament, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Das gesetzliche Erbrecht versucht, den Willen der verstorbenen Person so gut als möglich nachzubilden. Nachdem die meisten Menschen gern ihre nahen Angehörigen bedenken, spiegelt sich das auch im gesetzlichen Erbrecht wider. Gesetzliche Erben sind zum Beispiel die bzw. der Ehepartner:in, Kinder oder – wenn es die nicht gibt – die Eltern, Geschwister oder Großeltern der verstorbenen Person.

Familienrecht

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