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Welche Zuverdienstgrenzen gibt es in Österreich?

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Zuverdientsgrenze

Zuverdientsgrenze

©Elke Mayr
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Zuverdienstgrenzen sind hierzulande unterschiedlich geregelt. Eine Herausforderung, wenn man Informationen sucht. Ob Pension, Arbeitslosengeld oder auch Karenz, wir geben einen Überblick über Zuverdienstgrenzen, was es beim Dazuverdienen zu beachten gilt und lassen Dazuverdiener:innen zu Wort kommen.

Welche Zuverdienstgrenzen gibt es in Österreich?

Von Zuverdienst wird gesprochen, wenn zwar bereits ein Einkommen vorhanden ist, man sich aber mit verschiedensten Tätigkeiten zur Pension, Arbeitslosengeld etc. etwas dazu verdient. Die Zahl der Menschen, die sich etwas dazu verdienen müssen oder wollen steigt dabei stetig an und betrifft Arbeitnehmer:innen ebenso wie Selbständige.

Für viele reicht ein Einkommen eben nicht aus.

Stefanieselbständig und angestellt

Doch es gilt bei Zuverdienstgrenzen zu Pension und Co. einiges zu bedenken, um nicht mit hohen Nachzahlungen konfrontiert zu werden. Wir geben heute einen kurzen Überblick und empfehlen dabei eines besonders: beim Steuerberater und Finanzamt immer genau nachfragen.

Zuverdienstgrenze Pension: verschiedene Regelungen je nach Pensionsart

Je nach Pensionsart sind die Zuverdienstgrenzen unterschiedlich hoch und richten sich auch nach dem regulären Pensionsantrittsalter. Denn die Grenzen fallen weg, wenn man das reguläre Alter zum Pensionsantritt erreicht hat. Ab diesem Zeitpunkt kann unbegrenzt dazu verdient werden, denn das zusätzliche Einkommen verringert die Pension nicht. Doch Achtung, was Steuern betrifft!

Die Witwenpension: Bezug neben der Erwerbstätigkeit

Hier gibt es keine direkte Zuverdienstgrenze, allerdings gilt es Steuerliches zu beachten. Die Pension wird auf den Lohn aufgerechnet und ist damit steuerpflichtig, wenn Lohn und Pension eine jährliche Summe von 12.756 Euro (Stand 2023) überschreiten. Dabei wird in der Regel auch eine Steuernachzahlung fällig. Wird ein Gesamteinkommen von 12.756 Euro nicht überschritten, muss die Pension auch nicht versteuert werden.

Pension aus gesundheitlichen Gründen: klar definierte Grenzen

Geht jemand aus gesundheitlichen Gründen in Pension darf in geringfügigem Ausmaß dazuverdient werden, hier sind die Zuverdienstgrenzen klar definiert:
Es gibt keine Abzüge der Pension, wenn im Jahr das monatliche Bruttoeinkommen aus Pension und Erwerbstätigkeiten den Betrag von 1.357,72 Euro (Stand 2023) nicht überschreitet. Bei einem Bruttoeinkommen von 1.357,72 und 2.036,66 Euro (Stand 2023) wird der Betrag, der die untere Grenze überschreitet, um 30 % gekürzt. Der Betrag, der zwischen 2.026,66 und 2.715,43 Euro (Stand 2023) liegt, wird um 40 % vermindert, alle Einkünfte über 2.715,43 Euro um 50 %.

Frühpension: geringfügiger Zuverdienst

Hier liegt die Grenze des Zuverdienstes grundsätzlich bei derselben Grenze, wie bei der geringfügigen Beschäftigung (500,91 Euro pro Monat) (Stand 2023). Dabei gilt es diese Grenze ganz genau zu beachten. Denn wird diese um nur einen Euro überschritten, fällt die Zahlung der Pension weg. Steuerlich gilt, dass nichts versteuert wird, wenn man mehr dazu verdient.

Zuverdienst in der Karenz – Kinderbetreuungsgeld: Bezugs-Unterschiede

Nach der Geburt eines Kindes hat man Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit: die Karenz. Statt des Lohnes oder Gehaltes erhält man in dieser Zeit Kinderbetreuungsgeld. Eltern, die Kinderbetreuungsgeld beziehen, dürfen auch etwas dazuverdienen. Dabei gibt es zwei Bezugs-Unterscheidungen, die es zu beachten gilt.

  • Entscheidet man sich für ein Kinderbetreuungsgeld-Konto,

    liegt die Zuverdienstgrenze bei 18.000 Euro (Stand 2023) pro Jahr jährlich bzw. 60 % von dem Betrag, welcher im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes im Einkommensteuerbescheid als Jahreseinkommen angeführt war. Liegt die errechnete individuelle Zuverdienstgrenze jedoch darunter, dann darf bis zum Betrag von 18.000 Euro dazu verdient werden.

  • Bekommt man Kinderbetreuungsgeld als Ersatz für das Erwerbseinkommen ausbezahlt,

    dann liegt die Verdienstgrenze bei 7.800 Euro pro Kalenderjahr (Stand 2023).

Während der Karenz darf eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen werden, die Geringfügigkeitsgrenze liegt dabei bei 500,91 Euro (Stand 2023) im Monat.

Kinderbetreuungsgeld, wenn Informationen fehlen

Marion ist selbständig und gerade in Karenz, ihr Business ist saisonabhängig und so denkt sie darüber nach, ihr Kinderbetreuungsgeld für einige Monate auszusetzen, weil sie dann besser verdient. Überlegt sie sich dies aber nicht rechtzeitig, kann es teuer werden und zu Rückforderungen kommen. Genau über solche Möglichkeiten wäre Marion gerne vorher besser beraten worden:

Sowas muss man aber vorher wissen. Die verschiedenen Modelle des Kinderbetreuungsgeldes und der Karenz wurden mit bei der SVS schlecht erklärt. Bessere Informationen von Seiten der SVS wären wichtig. Denn den Lebensstandard nur mit Kinderbetreuungsgeld zu halten, ist nicht so einfach möglich, da ist dazu verdienen wichtig.

Erwerbstätigkeit: dazuverdienen mittels Zweitjobs oder Selbständigkeit

Auch wenn man einer Erwerbstätigkeit nachgeht, besteht dennoch die Möglichkeit mittels Werkvertrags dazu zu verdienen. Dabei darf ein Gewinn von 730 Euro (Stand 2023) jährlich nicht überschritten werden. Ein Zuverdienst innerhalb dieser Grenze ist steuerfrei.

Verdient man allerdings auf andere Art und Weise Geld dazu, wird es komplizierter. Denn dann werden alle Bruttolöhne aus allen Beschäftigungen miteinander addiert. Dabei werden Sonderzahlungen, wie beispielsweise Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht berücksichtigt. Sozialversicherung, Sonderausgaben, der Kinderfreibetrag und andere außergewöhnliche Belastungen werden abgezogen.

Erwerbstätig und Selbständigkeit: doppelt teuer

Hier gilt es auch für Erwerbstätige, die selbständig sind, einiges besonders zu beachten. Wir haben mit Stefanie gesprochen, die aufgrund der Pandemie im Jahr 2020 einen Vollzeitjob angenommen hat. Nebenher ist sie weiter selbständig. So sind für Stefanie vor allem die doppelten Versicherungszahlungen eine Belastung. "Ich brenne wie ein Luster", war hier ihre Aussage. Deshalb fände sie eine Wahlmöglichkeit wichtig.

"…Wahlmöglichkeit für eine Versicherung (SVS ODER in meinem Fall ÖGKK) (sic!). Und die Möglichkeit, die Arbeitnehmerveranlagung für die Anstellung zu machen. Und: Information! Statt Inserate in eigener Sache zu schalten, sollte man der wirtschaftlichen Realität gerecht werden. Bei vielen reicht ein Einkommen eben nicht aus!"

Zuverdienstgrenze bei Arbeitslosigkeit

So lange die Geringfügigkeitsgrenze von 500,91 Euro monatlich (Stand 2023) nicht überschritten wird, darf hier dazu verdient werden. Auch wenn nebenbei auf Honorarbasis oder mit Werkvertrag gearbeitet wird. Allerdings gilt es zu beachten, dass man Arbeitslosengeld verlieren kann oder zurückzahlen muss, wenn diese Grenze überschritten wird.

Dies gilt auch für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, der durchschnittliche Bruttogewinn darf pro Monat vor Abzug der Einkommenssteuer nicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Im Jahr darf 11,1 % des Umsatzes die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Dabei ist wichtig, dass das AMS zwischen vorübergehender und durchgehender Beschäftigung unterscheidet. Von dieser Einstufung hängt ab, wie das durchschnittliche Einkommen berechnet wird.

Sobald es Einkünfte gibt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) zur Folge haben, verfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Alle Einkommen aus selbständiger Tätigkeit müssen dem AMS und der SVS (Sozialversicherung der Selbstständigen) gemeldet werden.

Familienbeihilfe/Studienbeihilfe: Zuverdienste

Im Jahr 2020 wurde eine gesetzliche Ungleichheit beseitigt, die bis dahin für Studierende eine große finanzielle Herausforderung darstellte. Die Zuverdienstgrenze für die Studienbeihilfe wurde an jene für die Familienbeihilfe angepasst, beides liegt heute bei jährlich 15.000 Euro (Stand 2023).

Doch auch hier gilt es noch weitere Reglungen zu beachten. Denn es findet keine Unterscheidung zwischen dem Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit statt. Darüber hinaus wird zur Berechnung des Zuverdienstes das Bruttoeinkommen, exklusive Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben und Werbungskostenpauschale herangezogen. Sollte dennoch die Grenze von 15.000 Euro im Jahr überschritten werden, so muss der Überschreitungsbeitrag seit 2013 zurückbezahlt werden.

Fazit: Worauf ist zu achten?

In jedem Fall sollte man sich über die diversen Zuverdienstgrenzen genau informieren, um bestmöglich zu vermeiden, dass man den Anspruch auf einen Geldbezug verliert oder mehr an Steuern zu zahlen hat. Recherchen bei den zuständigen Behörden und ein Gespräch mit dem Steuerberater sind dringend zu empfehlen. Die Gefahr, dass sonst Nachzahlungen drohen ist sonst groß.

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