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Schulpflicht in Österreich: Wann muss mein Kind in die Schule?

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Tafel, auf der Schulpflicht steht

©Elke Mayr
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Schulpflicht, kennt man. Jedes Kind muss doch in die Schule, oder? Aber stimmt das wirklich? Wie wird das in Österreich geregelt? Wir klären auf.

Eltern wünschen sich das Beste für ihr Kind. Die Wahl, welche Schule, die besten Möglichkeiten für das eigene Kind und die optimale Entwicklung bieten, fällt oft nicht leicht. Die Auswahlmöglichkeiten innerhalb des Schulsystems reichen von Freilandschule über Waldorf oder öffentliche Schule bis hin zu katholischer Privatschule mit Schuluniform. Es gibt aber auch Eltern, die sich entscheiden, ihr Kind "außerhalb des Systems" erziehen zu wollen.

Dabei scheint ihnen entweder eine Schule ohne Öffentlichkeitsrecht – die nicht an staatliche Vorgaben gebunden ist – attraktiv oder sie wählen den Heimunterricht (Homeschooling). Rechtlich sind Eltern bei all diesen Möglichkeiten nicht gänzlich frei. Es gibt in Österreich die Schulpflicht. Diese dient dem Schutz des Kindes.

Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung. So ist es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern festgelegt.

Schulpflicht in Österreich – was heißt das?

Die Schulpflicht ist in Österreich in der Bundesverfassung verankert. Schulpflichtig sind Kinder in Österreich, mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September. Das bedeutet im Ergebnis, dass manche Kinder bereits mit sechs Jahren schulpflichtig werden und andere, die zum Beispiel nach dem 1. September Geburtstag haben erst mit sieben Jahren schulpflichtig werden. Die Schulpflicht gilt in Österreich nicht nur für Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft, sondern für alle Kinder, die sich dauerhaft in Österreich aufhalten.

Das betrifft zum Beispiel Kinder von asylberechtigten Personen oder Kinder von Personen, die in Österreich einen Aufenthaltstitel haben und sich für längere Zeit in Österreich aufhalten oder niederlassen. Schulpflichtig ist man für neun Schuljahre. Nun ist der Begriff Schulpflicht allerdings ein wenig verwirrend. Es ist nämlich streng genommen nicht so, dass Kinder faktisch in die Schule gehen müssen.

Wenn man es ganz genau nimmt, herrscht in Österreich weniger Schulpflicht als Unterrichtspflicht. Diese sogenannte Unterrichtspflicht wurde bereits 1774 durch Maria Theresia eingeführt. Unterrichtspflicht meint, dass Kinder entweder in die Schule gehen müssen oder aber einen gleichwertigen anderen Unterricht, zum Beispiel auch zu Hause, erfahren müssen.

Häuslicher Unterricht: Externistenprüfungen

Kinder haben in Österreich ein Recht auf Bildung. Diese Bildung muss aber nicht zwingend in einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht stattfinden. Der Unterricht zu Hause oder auch in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht muss dem an einer öffentlichen Schule mindestens gleichwertig zu sein. Die Option des häuslichen Unterrichts ist als Grundrecht im Staatsgrundgesetz verankert. Inhaltliche Beschränkungen darf es weitgehend keine geben.

Es gibt auch keine Einschränkungen, wer das Kind im Heimunterricht unterrichten darf. Pädagogische oder fachliche Ausbildungen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Eltern oder die Erziehungsberechtigten müssen aber die Teilnahme ihres Kindes am häuslichen Unterricht bis zum Ende des vorhergehenden Schuljahres bei der Bildungsdirektion anzeigen.

Am Ende des Jahres muss das Kind eine Externistenprüfung ablegen. Grundsätzlich können alle neun Schuljahre, in denen Schulpflicht herrscht über den häuslichen Unterricht stattfinden. Erscheint ein Kind jedoch nicht zur jährlichen Externistenprüfung oder besteht das Kind nicht, muss das Schuljahr in einer Schule nachgeholt werden.

Was passiert, wenn man die Schulpflicht nicht einhält?

Weil Bildung für die positive Entwicklung eines Kindes maßgeblich ist, wird die Einhaltung der "Gleichwertigkeit des Unterrichts" bei häuslichem Unterricht genau überprüft. Kann ein Kind die Externistenprüfung nicht positiv abschließen oder weigern sich Eltern ihr Kind teilnehmen zu lassen beziehungsweise kehrt das Kind trotz negativer Prüfung nicht an eine öffentliche Schule zurück, kann dies ernste Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Verletzung der Schulpflicht stellt unter anderem eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe geahndet werden kann. Wenn Eltern verhindern, dass Kinder die Schule besuchen beziehungsweise Zugang zu Bildung erhalten, kann das aber noch viel weitreichendere Folgen nach sich ziehen. In Extremfällen kann den Eltern beziehungsweise den Erziehungsberechtigten die (Teil)Obsorge sogar entzogen werden. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil ein fehlender Zugang zu Bildung eine Gefährdung des Kindeswohls darstellt.

Leider kommt es immer wieder vor, dass Eltern aufgrund von Konflikten mit der Schule oder persönlichen Überzeugungen entscheiden, dass ihr Kind nicht mehr zur Schule gehen soll, ohne aber häuslichen Unterricht zu gewährleisten.

Das geht auf Kosten der Kinder. Haben Eltern ihre Kinder beispielsweise nicht zum häuslichen Unterricht angemeldet und entscheiden sich aber unterjährig plötzlich dazu, ihre Kinder nicht mehr zur Schule zu senden, wird dies aufgrund der geltenden Schulpflicht in Österreich aller Wahrscheinlichkeit nach, eine Gefährdungsmeldung der Schule bei der Kinder- und Jugendhilfe nach sich ziehen.

Diese führt eine Gefährdungsabklärung durch und versucht mit der Familie gemeinsam eine Lösung zu finden, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Die Kinder- und Jugendanwaltschaft kritisierte beispielsweise in der Vergangenheit, dass geschlossene Systeme, wie auch der häusliche Unterricht teilweise ein Gefährdungspotenzial für Kinder darstellen und Kinder von der Pluralität des Informationszuganges an einer Schule profitieren würden.

Häuslicher Unterricht in Europa

Länder in Europa haben sehr unterschiedliche Regeln betreffend den Heimunterricht. Während häuslicher Unterricht in Österreich im Staatsgrundgesetz verankert ist, ist in zwei Ländern (Bosnien und Herzegowina sowie die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien) häuslicher Unterricht überhaupt nicht zulässig.

In 13 weiteren Ländern ist häuslicher Unterricht nur in Ausnahmefällen möglich – zum Beispiel, wenn es einem Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, die Schule zu besuchen. In Deutschland ist häuslicher Unterricht nur für Kinder erlaubt, die sich aufgrund einer Krankheit nicht bewegen können. In Spanien ist häuslicher Unterricht nur für Schüler:innen gestattet, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation länger die Schule nicht besuchen können.

In Kroatien kann Heimunterricht zur Verfügung gestellt werden für Kinder, die aus gesundheitlichen Gründen die Schule nicht besuchen können. In Zypern ist häuslicher Unterricht nur für Schüler:innen mit besonderen Bedürfnissen erlaubt.

In den Niederlanden können Schüler:innen in Ausnahmefällen vollständig von der Schulpflicht befreit werden, wenn die Eltern die weltanschaulichen Ideen der Schule ablehnen. In Schweden ist häuslicher Unterricht nur in Ausnahmefällen zulässig. Religion oder philosophische Gründe werden allerdings nicht als Ausnahmefälle anerkannt.

Richtlinien für häuslichen Unterreicht in Europa

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