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Nach der Trennung: Wer zahlt die Kinderbetreuung?

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Die meisten Eltern sind auf Kinderbetreuung angewiesen. Leider ist diese oft mit Kosten verbunden. Unsere Gastautorin Carmen Thornton erklärt, wer dafür zahlen muss.

Immer mehr Mütter gehen kurz nach der Geburt ihres Kindes oder nach der Karenz wieder arbeiten. Während sich im Jahr 2005 noch etwa 40 Prozent der Mütter ausschließlich dem Haushalt und der Kinderbetreuung gewidmet haben, sind es mittlerweile nur mehr ein Viertel. Die meisten Eltern sind daher auf eine Kinderbetreuung angewiesen. Leider gibt es im Kindergarten und Schulen aber meist keine ganztägige Kinderbetreuung. Daher ist oft auch noch eine zusätzliche Nachmittagsbetreuung erforderlich und das reißt ein großes Loch ins Haushaltsbudget.

Die Frage, wer für die Kosten der Kinderbetreuung (zB. den Kindergarten, Hort oder eine Tagesmutter) aufkommen muss, ist daher auch nach einer Trennung ein häufiger Streitpunkt. Grundsätzlich muss der Elternteil, der nicht mit den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, für seine Kinder einen laufenden monatlichen Unterhalt bezahlen. Zusätzlich muss der Unterhaltspflichtige aber auch für außergewöhnliche Aufwendungen (Sonderbedarf) aufkommen, wenn diese Kosten nicht aus dem laufenden Unterhalt bestritten werden können.

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Carmen Thornton ist Rechtsanwältin und spezialisiert auf Scheidung und Obsorge.

 © Jana Madzigon

Gilt Kinderbetreuung als Sonderbedarf?

Kinderbetreuungskosten gelten nach der Rechtsprechung allerdings nur dann als Sonderbedarf, wenn die Fremdbetreuung im überwiegenden Interesse des Kindes liegt oder aus besonders Gründen in der Person des Kindes notwendig ist (zB bei Pflegebedürftigkeit behinderter oder kranker Kinder, besonderen Ausbildungsmöglichkeiten oder einem Sprachaufenthalt im Ausland).

Betreuungskosten, die aufgrund der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteiles notwendig sind oder dessen Entlastung dienen (wie zB für den Kindergarten, Hort oder eine Tagesmutter), sind hingegen vom betreuenden Elternteil zu bezahlen. Nur bei annähernd gleichteiliger Betreuung durch beide Elternteile werden diese Kosten geteilt.

Teilzeitfalle wegen Kinderbetreuung?

Leider stellt diese Rechtslage viele alleinerziehende Mütter vor ein unlösbares Problem, weil sie einerseits finanziell auf ein eigenes Einkommen angewiesen sind, sich andererseits aber die dadurch notwendige Kinderbetreuung kaum leisten können. Gerade Mütter mit niedrigem Einkommen geraten so in die Teilzeitfalle, weil sich eine Vollzeitbeschäftigung aufgrund der hohen Kosten für eine Nachmittagsbetreuung der Kinder finanziell einfach nicht mehr lohnt.

Dass dem Elternteil, der sich ohnehin schon hauptsächlich um die Kinder kümmert, auch noch die Kosten für die Kinderbetreuung auferlegt werden, sorgt in der Praxis oft für Unverständnis. Die Betreuung der Kinder ist eine Aufgabe von beiden Elternteilen. Daher sollten sich auch beide Eltern an den Kosten für eine Kinderbetreuung beteiligen. Außerdem wäre es wichtig, dass der Staat endlich für eine ganztägige und kostenlose Kinderbetreuung sorgt, damit auch alleinerziehende Mütter einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen können und nicht in der Armutsfalle landen.

Über die Autorin: Mag. Carmen Thornton ist selbständige Rechtsanwältin in Wien und schreibt regelmäßig juristische Artikel für WOMAN.at - zuletzt etwa über Zahnspangenkosten. Ihre Kanzlei ist spezialisiert auf Scheidungen, Obsorge und Unterhaltsverfahren. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder.

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Über die Autor:innen

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