Für getrennt lebende Eltern ist die Ferienzeit oft eine Herausforderung. Ob man dem anderen Elternteil eine Urlaubsreise ins Ausland verbieten kann und ob man dafür selbst das Einverständnis des Anderen benötigt, hängt in erster Linie von der Obsorgeregelung ab.
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Vor den Ferien kommt es zwischen getrennt lebenden Eltern immer wieder zu Streitigkeiten über das Kontaktrecht. Das liegt meistens daran, dass die Ferien in der Kontaktregelung nicht oder nur sehr oberflächlich geregelt sind und die Eltern sich bei ihrer Urlaubsplanung nicht rechtzeitig miteinander abstimmen. Ein häufiger Streitpunkt ist auch die Wahl der Urlaubsdestination. Grundsätzlich kann jeder Elternteil zwar selbst bestimmen, wohin er mit den Kindern auf Urlaub fährt. Für Auslandsreisen gilt dies aber nur mit Einschränkungen. Ob man dem anderen Elternteil eine Urlaubsreise ins Ausland verbieten kann und ob man dafür selbst das Einverständnis des Anderen benötigt, hängt in erster Linie von der Obsorgeregelung ab.
Mit Obsorge betraut: Keine Zustimmung nötig
Wenn man mit der Obsorge betraut ist, darf man auch ohne Zustimmung und sogar gegen den Willen des anderen Elternteiles mit dem Kind ins Ausland reisen. Man muss den anderen Elternteil zwar - sofern es sich nicht nur um einen kurzen Wochenendtrip handelt - vorher verständigen, dieser kann die Reise aber nur aus besonderen Gründen untersagen (zB wenn es eine Reisewarnung gibt und das Kind im Urlaubsland gefährdet wäre). Bei der gemeinsamen Obsorge sollen die Eltern nach Möglichkeit einvernehmlich vorgehen, das Einverständnis des anderen Elternteiles ist aber nicht Voraussetzung für die Ausreise.
Ist man nicht mit der Obsorge betraut, benötigt man für Auslandsreisen hingegen die Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteiles. Dieser kann seine Zustimmung auch ohne besondere Gründe verweigern und ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, die Reisepässe des Kindes auszuhändigen. Das gilt auch für Urlaubsreisen im Rahmen des Kontaktrechtes und sogar für kurzfristige Wochenendtrips ins benachbarte EU-Ausland. Im Streitfall kann man zwar eine gerichtliche Entscheidung beantragen, oft ist es dafür aber schon zu spät. Es ist daher empfehlenswert, geplante Auslandsreisen und auch das Urlaubsziel in der Ferienkontaktregelung ausdrücklich festzuhalten und den anderen Elternteil dazu zu verpflichten, vor dem Urlaub den Reisepass und die E-Card des Kindes herauszugeben.
Welche Dokumente benötigt man für eine Auslandsreise?
Wenn ein Elternteil alleine mit den minderjährigen Kindern verreist, kommt es vor allem bei Flugreisen immer wieder zu Problemen beim Check-in am Flughafen oder bei der Einreise ins Urlaubsland. Daher sollte man zusätzlich zum Reisepass oder Personalausweis eine Reisepasskopie und eine Einverständniserklärung des anderen Elternteiles mitnehmen. Entsprechende Formulare findet man im Internet. Die Erklärung des anderen Elternteiles sollte wenn möglich (auch) in der Landessprache des Einreiselandes oder zumindest auf Englisch abgefasst sein. In den meisten europäischen Ländern reicht eine formlose Erklärung, manche Länder verlangen aber eine Beglaubigung durch das Gericht oder einen Notar. Außerdem sollte der andere Elternteil für entsprechende Nachfragen telefonisch erreichbar sein. Auch die Heiratsurkunde der Eltern oder die Meldezettel zum Nachweis, dass man mit den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, sind in der Praxis sehr hilfreich.
Wenn der andere Elternteil der Urlaubsreise nicht zugestimmt hat, sollte man entweder einen Gerichtsbeschluss über die Zulässigkeit der Urlaubsreise (zB die gerichtliche Ferienkontaktregelung) oder ein amtliches Dokument zum Nachweis der Obsorgeberechtigung mitnehmen. Es gibt auch die Möglichkeit, sich vom Pflegschaftsgericht eine Bestätigung über die Obsorge ausstellen zu lassen.
Einreisevorschriften checken!
In vielen Ländern gelten auch strengere Regeln für die Ausreise, wenn das Kind die Staatsangehörigkeit des Urlaubslandes hat. In diesen Fällen kann es dann zu Schwierigkeiten bei der Rückreise kommen. Da jedes Land seine eigene Einreisevorschriften hat, ist es ratsam, sich beim Außenministerium oder den Botschaften oder Konsulaten zu erkundigen, ob es besondere Vorschriften für die Einreise mit Kindern gibt.
Über die Autorin:
Mag. Carmen Thornton ist selbständige Rechtsanwältin in Wien und schreibt regelmäßig juristische Artikel für WOMAN.at - zuletzt etwa über Zahnspangenkosten. Ihre Kanzlei ist spezialisiert auf Scheidungen, Obsorge und Unterhaltsverfahren. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder.